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Der Widerstand gegen Hitler im Spiegel der Rechtsprechung der Bundesrepublik. Rühmliches und Unrühmliches aus der deutschen (Rechts-)Geschichte

Vortrag von Dirk Frenking, Richter am OLG Hamm

29. Januar 2020


VHS - 19.30 Uhr
Herzogswall 17, Recklinghausen


Immer wieder haben sich bundesdeutsche Gerichte mit dem Widerstand gegen das NS-Regime beschäftigen müssen. Das Attentat vom 20. Juli 1944 war in der frühen Bundesrepublik Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Landgericht Braunschweig. Im März 1952 musste sich dort Otto Ernst Remer wegen übler Nachrede und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verantworten. Remers, Gründer der neonazistischen Sozialistischen Reichspartei (SRP), hatte bei einer Parteiveranstaltung im niedersächsischen Landtagswahlkampf die Attentäter des 20. Juli 1944 als Landesverräter bezeichnet.

Der Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, in der NS-Zeit selbst als Jude verfolgt, zog das Verfahren an sich und klagte Remers an. Zu einer vorbehaltlosen Rehabilitierung der Widerstandskämpfer konnte sich die Rechtsprechung dennoch lange nicht durchringen. In seinem Urteil vom 19. Juni 1956 rechtfertigte der Bundesgerichtshof die Ermordung von Bonhoeffer und anderen Widerständlern. Eine Entscheidung, für die man sich schämen müsse, urteilte der ehemalige Präsident des Bundesgerichtshofs, Prof. Dr. Günter Hirsch, in einer Rede im Jahr 2002 anlässlich des 100. Geburtstags von Hans von Dohnanyi.

Im Jahr 2013 musste sich das Landgericht Bonn erneut mit der Verunglimpfung Bonhoeffers als Landesverräter beschäftigen. Das Landgericht urteilte, dass eine wehrhafte Demokratie nicht jede Meinungsäußerung hinnehmen müsse.

Kooperation: VHS Recklinghausen